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Der Anglerverein in Weferlingen ist eine Vereinsgruppe des KAV Haldensleben. Die Satzung des KAV ist für den Anglerverein Weferlingen bindend. Auf den hier verlinkten Seiten ist die

Satzung

des Kreisanglerverein Haldensleben

und dessen Vereinsgruppen e.V.

im Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V.

im DAFV e.V.

 

mit Beschluss vom 26.01.2014  zu finden.

Sollten Sich Änderungen an der Satzung ergeben, die hier noch nicht aktualisiert wurden, dann kann die jeweils aktuelle Satzung unter --> Download herunter geladen werden.

 

Quelle: http://www.kav-haldensleben.de/?page_id=94

  1. Der Verein trägt den Namen Kreisanglerverein Haldensleben und dessen Vereinsgruppen e.V.

  2. Er ist eingetragen im zentralen Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal, unter der Nummer VR 38142 und hat seinen Sitz in Hörsingen.

 

 

 

 

 

 

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Entwicklung sowie Förderung des sportlichen Angelns. Seine Arbeit ist vorrangig darauf gerichtet:

  • die Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen des sportlichenAngelns, die dem Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt und der Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. entsprechen, zu erhalten;
  • den Castingsport zu fördern und zu entwickeln;
  • zum Natur- und Umweltschutz beizutragen;
  • Leistungen von aktiver Arbeit zur Erhaltung und Pflege der Gewässer sowie der Hege der Fischbestände zu erbringen.

In Wahrnehmung seiner eigenständigen Aufgaben arbeitet der Verein auf der Grundlage der Gesetze des Landes Sachsen-Anhalt eng mit den staatlichen Einrichtungen, Betrieben und Vereinigungen zusammen, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Schutz der Natur und den Sport einsetzen.

Der Kreisverein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.

Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist, dass ein schriftlicher Aufnahmeantrag vorliegt.

Ãœber einen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung der jeweiligen Vereinsgruppe. Zwischen den Mitgliederversammlungen entscheidet der Gruppenvorstand.

Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung der Satzung und deren schriftlicher Anerkennung wirksam.

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind direkt am sportlichen Angeln teilnehmende Mitglieder. Passive Mitglieder nehmen nicht aktiv am sportlichen Angeln teil. Zu Ehrenmitgliedern können einzelne Mitglieder von der Delegiertenversammlung ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Angelsport verdient gemacht haben.

 

 

 

 

 Jedes Mitglied hat das Recht:

  • nach Erwerb des Fischereischeines und der Angelberechtigung das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt und der Ordnungen des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. in den entsprechenden Vereinsgewässern des Landesverbandes auszuüben.
  • aktiv am Vereinsleben teilzunehmen
  • die Vereinseinrichtungen zu nutzen
  • die Leitungen zu wählen und selbst gewählt zu werden
  • Rechenschaft über geleistete Leitungstätigkeit zu verlangen
  • einen Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen

 

 

 

 

 

 Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  • die Rechtsvorschriften der Länder sowie die Satzung des Vereins und des Landesanglerverbandes einzuhalten
  • sich gegenüber Natur und Umwelt rücksichtsvoll und verantwortungsbewusst zu verhalten und sich aktiv zu ihrem Erhalt einzusetzen
  • die dem Verein oder dem Landesverband zur Pacht oder Nutzung übertragenen, von ihm geschaffenen bzw. erworbenen Gewässer, Sportanlagen, Anglerheime und andere bauliche Anlagen zu pflegen und zu schützen, sowie daran durch persönliche Leistungen entsprechend den Beschlüssen des Vereins beizutragen
  • pünktlich seine Mitgliedsbeiträge zu entrichten und seinen finanziellen Verpflichtungen entsprechend der Beitragsordnung nachzukommen
  • seinen Verpflichtungen zu gemeinnütziger Arbeit auf der Grundlage der Beschlüsse des Landesverbandes nachzukommen
  • alles zu unterlassen, was sich vereinsschädigend auswirken kann.

 

 

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Gruppenvorstand. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von 4 Monaten vor Ende des Kalenderjahres abgegeben werden. Der Austritt wird am 31. Dezember des Jahres wirksam.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen Missachtung von Anordnungen der Organe oder der Satzung des Vereins
  • wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins, der Vereinsgruppe oder gewissenlosen Verhaltens gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins
  • wegen Nichtzahlung finanzieller Verbindlichkeiten innerhalb von zwei Monaten trotz schriftlicher Mahnung
  • wegen unehrenhafter Handlungen

Über den Ausschluss aus der Vereinsgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung der Gruppe mit einfacher Mehrheit der anwesenden volljährigen Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher einzuladen. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Kreisvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher einzuladen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Berufungsrecht vor dem Schiedsausschuss zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenen Rechte und Pflichten des Mitglieds. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

Der Mitgliederwechsel in eine andere Vereinsgruppe ist zuvor beim Gruppenvorstand anzuzeigen.

 

 

 

 

 

   

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