Dem Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende
- der 1. stellvertretende Vorsitzende
- der 2. stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
- der Kreisgewässerwart
- der Sportwart
- der Schriftführer
- der Jugend- und Pressewart
- der Verwalter der Grundmittel
- Leiter der Fischereiaufsicht
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. Stellvertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Gruppe und ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat er der Delegiertenversammlung zu berichten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der Vorsitzende
- der 1. stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
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Der Vorstand tritt monatlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der 1. stellvertretende Vorsitzende und mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung der im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen und Aufwendungen (Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen). Darüber hinaus können die Vorstandsmitglieder eine angemessene Tätigkeitsvergütung (wie zum Beispiel Sitzungsgelder) erhalten. Über die Höhe entscheidet der Vorstand, wofür er von § 181 BGB befreit ist. Dabei ist die Haushaltslage sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen.
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kooptiert der Vorstand bis zum Zeitpunkt der nächsten Delegiertenversammlung ein Vereinsmitglied und regelt die Aufgabenverteilung.
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