Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Gruppenvorstand. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von 4 Monaten vor Ende des Kalenderjahres abgegeben werden. Der Austritt wird am 31. Dezember des Jahres wirksam.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Missachtung von Anordnungen der Organe oder der Satzung des Vereins
- wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins, der Vereinsgruppe oder gewissenlosen Verhaltens gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins
- wegen Nichtzahlung finanzieller Verbindlichkeiten innerhalb von zwei Monaten trotz schriftlicher Mahnung
- wegen unehrenhafter Handlungen
Über den Ausschluss aus der Vereinsgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung der Gruppe mit einfacher Mehrheit der anwesenden volljährigen Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher einzuladen. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Kreisvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher einzuladen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Berufungsrecht vor dem Schiedsausschuss zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenen Rechte und Pflichten des Mitglieds. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
Der Mitgliederwechsel in eine andere Vereinsgruppe ist zuvor beim Gruppenvorstand anzuzeigen.
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