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Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren fünf Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Kassenprüfer haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, der Konten und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf die rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist auf der Delegiertenversammlung zu berichten. Die Vereinsgruppen wählen für ihre Gruppe mindestens 2 Kassenprüfer.

 

 

 

 

 

   

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