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Die Auflösung des Vereins und seiner Vereinsgruppen kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anlässlich einer ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden.

Wird mit der Auflösung des Vereines nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigem anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V.

 

 

 

 

 

   

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